ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
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Die Golfpark Rittergut Birkhof GmbH & Co. KG (nachstehend „Golfpark Rittergut Birkhof“ oder „Betreiber“ genannt) betreibt eine 36-Loch Golf-Anlage, Driving-Range, Putting-Green, Caddiehalle und Nebeneinrichtungen in Korschenbroich. Die Golfanlage wird von dem Betreiber unterhalten und gepflegt.
Für die Nutzung der Golfplätze „Am Römerweg“, Am Birkenbusch“ und „Rittergut Birkhof“ und aller Übungs- und Nebeneinrichtungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Besondere Dienst- und Sachleistungen (z. B. Unterrichtsstunden, Gastronomie, Überlassung von Driving-Range-Bällen usw.) sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
§ 1 Leistungen des Golfparks Rittergut Birkhof
(1) Der Golfpark Rittergut Birkhof pflegt und unterhält die 36-Loch Golfanlage. Die Golfanlage des Golfparks Rittergut Birkhof besteht aus drei Golfplätzen:
- 9 Loch Anlage „Am Römerweg“,
- 9 Loch Anlage „Am Birkenbusch“,
- 18 Loch Meisterschaftsplatz „Rittergut Birkhof“.
(2) Der Golfpark Rittergut Birkhof räumt dem Mitglied entsprechend der Regelungen des Mitgliedschaftsvertrages eine Spielberechtigung auf einem oder mehreren der vorgenannten Golfplätze ein, wie auch ein Nutzungsrecht der Übungsanlagen und Nebeneinrichtungen.
(3) Im Einzelfall kann mit dem jeweiligen Mitglied im Mitgliedschaftsvertrag die Ausgabe eines DGVMitgliedsausweises vereinbart werden.
§ 2 Pflichten des Spielberechtigten
 (1) Das Mitglied ist zur Entrichtung der Mitgliedschaftsbeiträge während der Vertragslaufzeit verpflichtet.
 (2) Das Mitglied ist verpflichtet, die Platzordnung und Haus- und Spielordnung (sind jederzeit im Golfbüro einsehbar) einzuhalten und Weisungen des Golfparks Rittergut Birkhof zu beachten, insbesondere zu vorübergehenden Platzregelungen, etwa infolge von Platzarbeiten oder besonderen Pflegemaßnahmen sowie Sorgfalts- und Sicherheitspflichten gegenüber anderen Spielern und Passanten auf öffentlichen Straßen und Wegen.
(3) Die Beachtung der offiziellen Golfregeln sowie der Spiel- und Wettspielordnung des DGV.
(4) Das Mitglied ist verpflichtet, die im Golfsport üblichen Sicherheitsbestimmungen und Sorgfaltspflichten uneingeschränkt einzuhalten.
(5) Das Mitglied ist verpflichtet, während der Laufzeit des Mitgliedsvertrages ausreichenden Versicherungsschutz (insb. Haftpflichtversicherung) aufrechtzuerhalten und dies dem Golfpark Rittergut Birkhof auf Verlangen nachzuweisen.
§ 3 Beginn und Dauer der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt zu dem im Mitgliedschaftsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Wird die Mitgliedschaft nicht spätestens drei Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt, verlängert sich die Mitgliedschaft um den im Mitgliedschaftsvertrag vereinbarten Zeitraum.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Der Spielberechtigte kann seinen Tarif jeweils zum 01. eines jeden Monats aufstocken. Die Vertragslaufzeit beginnt auch bei einer Aufstockung in jedem Fall neu für 12 Monate.
§ 4 Umfang der Spielberechtigung
(1) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Spielberechtigung gilt nur für die im Mitgliedschaftsvertrag bezeichnete Person. Sie berechtigt nur den jeweils Spielberechtigten zur Nutzung der Golfanlage im vertraglich vereinbarten Umfang.
(2) Die Plakette, die dem Mitglied als Spielberechtigten des Golfparks Rittergut Birkhof ausweist ist ebenfalls nicht übertragbar und jederzeit gut sichtbar auf dem Golfplatz mitzuführen.
(3) Der Umfang der Spielberechtigung richtet sich nach der zwischen dem Golfpark Rittergut Birkhof und dem Mitglied vereinbarten Mitgliedschaftsvertrag und nach den Öffnungszeiten des Golfparks Rittergut Birkhof. Je nach Vertragsvariante besteht eine Berechtigung:
- zur täglichen Nutzung, während der Öffnungszeiten, oder
- zu einer Nutzung werktags (montags bis freitags, außer an Feiertagen), während der Öffnungszeiten.
(4) Der Golfpark Rittergut Birkhof behält sich vor, die Nutzung der Golfplätze vorübergehend einzuschränken.
Die Golfplätze können insbesondere witterungsbedingt, wegen Pflegemaßnahmen oder wegen Turnierbetrieb zeitweise ganz oder teilweise gesperrt werden.
(5) In Fällen höherer Gewalt (insbesondere Unwetter, Dauerregen, Schnee, Gewitter sowie bei einer Epidemie/Pandemie) trägt das Mitglied das Risiko für die Nutzung des Golfplatzes. Dies gilt auch, wenn die Epidemie/Pandemie dem Mitglied bereits bekannt ist, aber die Maßnahmen, die zu Einschränkungen oder zur Schließung des Golfbetriebs führen, noch andauern oder erneut behördlich angeordnet werden.
(6) Zusatzleistungen, wie etwa die Nutzung der Driving-Range, können entsprechend der jeweils aktuellen Konditionen, in Anspruch genommen werden.
§ 5 Spielberechtigungsentgeld
(1) Das Mitglied entrichtet an den Golfpark Rittergut Birkhof gemäß des jeweils individuell abgeschlossenen Mitgliedschaftsvertrages den vereinbarten Mitgliedschaftsbeitrag, mit welchem der Unter- und Erhaltungsaufwand der Golfanlage und ihrer Einrichtungen abgedeckt werden soll.
(2) Die Fälligkeit der Mitgliedschaftsbeiträge richtet sich nach der vereinbarten Zahlweise. Zahlweisen können bei Vertragsschluss jährlich oder monatsweise vereinbart werden.Â
- Jahresbeiträge
Der erste Jahresbeitrag ist mit dem Beginn der Mitgliedschaft fällig. Die folgenden Jahresbeiträge sind mit Beginn des jeweils kommenden Vertragsjahres fällig.
2. Monatsbeiträge
Der erste Monatsbeitrag ist mit Beginn der Mitgliedschaft fällig. Die folgenden Monatsbeiträge sind mit Beginn des jeweils folgenden Monats fällig.
3. Verbandsabgaben
Zusätzlich zur vorgenannten Jahresgebühr werden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres die Verbandsgebühren in Höhe von derzeit 50,- € (DGV/LGV/LSB) fällig und sind vom Spieler gemeinsam mit der Jahresgebühr oder der ersten monatlichen Rate der Jahresgebühr zu bezahlen.
(3) Die Jahresgebühr kann, sofern nicht anders vereinbart, entweder als jährlicher Einmalbetrag oder jeweils in monatlichen Raten zu je 1/12 der Jahresgebühr beglichen werden. Die Fälligkeit des Nutzungsentgelts ergibt sich aus §5 (2). Kalkulatorisch setzt sich die Jahresgebühr aktuell wie folgt zusammen:
Bereitstellen eines Golfausweises mit Handicapführung (25% der Spielgebühr) / Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Spielberechtigten Januar bis April eines Jahres (10%) / Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Spielberechtigten Mai bis September eines Jahres (55%) / Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Spielberechtigten September bis Dezember eines Jahres (10%). Die höheren kalkulatorischen Kosten für die Sommermonate ergeben sich aus höheren Kosten des Betreibers in diesen Monaten. Der Spieler kann hieraus keine Rechte herleiten.
(4) Das Mitglied erteilt dem Golfpark Rittergut Birkhof ein SEPA-Lastschriftmandat zur Einziehung des Mitgliedschaftsbeitrages.
(5) Die Jahresgebühr kann vom Golfpark Rittergut Birkhof unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und der erforderlichen Kostendeckung sowie bei allgemeinen Kostensteigerungen (insbesondere Bau- und Betriebskosten) jährlich für das kommende Vertragsjahr angepasst werden. Von einer dementsprechenden Änderung des Jahresbeitrages wird der Golfpark Rittergut Birkhof das Mitglied rechtzeitig schriftlich in Kenntnis gesetzt. Das Mitglied hat das Recht, binnen 14 Tage nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Änderung des Jahresbeitrages den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres zu kündigen.Â
Kündigt das Mitglied nicht innerhalb dieser Frist, so ist der angepasste Jahresbeitrag als neuer Jahresbeitrag zwischen den Parteien vereinbart.
 (6) Im Falle der Erhöhung von Verbandsabgaben für den Deutschen Golfverband, Golfverband NRW, Sporthilfe etc. oder gesetzlichen Abgaben, etwa der Umsatzsteuer, ist der Golfpark Rittergut Birkhof berechtigt, diese mit Wirkung der Erhöhung an das Mitglied weiterzureichen.
 (7) Eine Rückforderung des Mitgliedschaftsbeitrages infolge der Nichtausübung der durch den Mitgliedschaftsvertrag eingeräumten Rechte ist ausgeschlossen. Dieses gilt auch, wenn die Gründe in der Person des Mitgliedes liegen. Einschränkungen des Spielbetriebs, bis hin zur ganzen oder teilweisen Schließung der Golfanlage, aus Gründen der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht zum Schutz von Leib und Leben oder aufgrund von behördlichen Anordnungen, insbesondere im Falle einer Epidemie/Pandemie, sind jederzeit zulässig, ohne dass es hierfür der Zustimmung des Mitgliedes bedarf. Sofern die Gefahr für Leib und Leben nicht von der Golfanlage selbst ausgeht (wie z. B. Blitzschlag bei Gewitter oder einer Epidemie/Pandemie), berechtigt dies das Mitglied nicht dazu, den Mitgliedsbeitrag zu mindern oder eine Herabsetzung zu verlangen.
§ 6 Passive Mitgliedschaft
(1) Allgemeine Ruhezeit für das Folgejahr (Passive Mitgliedschaft)
Antragsstellung: Mitglieder müssen ihren Wunsch, eine allgemeine Ruhezeit in Anspruch zu nehmen, schriftlich und mindestens vier Wochen vor dem 31. Dezember des laufenden Jahres für das darauffolgende Kalenderjahr einreichen.
Dauer der Ruhezeit: Die allgemeine Ruhezeit erstreckt sich über das gesamte Folgejahr.
Gebühren: Für die Beantragung dieser Ruhezeit wird eine Gebühr von 350 Euro erhoben, die vor Beginn der Ruhezeit zu entrichten ist.
Einschränkungen während der Ruhezeit: Während dieser Ruhezeit besteht für das Mitglied kein Spielrecht auf unserer Golfpark Rittergut Birkhof-Anlage.
Beitragszahlung: Für die Dauer der allgemeinen Ruhezeit wird die Zahlung der Spielberechtigungsbeiträge ausgesetzt.
(2) Unterjährige Ruhezeit aufgrund von Sportunfähigkeit
Voraussetzungen: Diese Form der Ruhezeit kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung über die Sportunfähigkeit des Mitglieds bei Antragstellung vorgelegt wird.
Zeitraum und Dauer: Die unterjährige Ruhezeit kann für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten und ausschließlich im Zeitfenster von März bis Oktober gewährt werden.
Gebühren: Für die Beantragung dieser Ruhezeit wird eine Gebühr von 175 Euro erhoben, die vor Beginn der Ruhezeit zu entrichten ist.
Einschränkungen während der Ruhezeit: Während dieser Ruhezeit besteht für das Mitglied kein Spielrecht auf unserer Golfpark Rittergut Birkhof-Anlage Beitragszahlung:
– Bei Jahreszahlern wird die Dauer der unterjährigen Ruhezeit im Folgejahr verrechnet.
– Bei Monatszahlern wird der Beitrag für die Dauer der unterjährigen Ruhezeit ausgesetzt.
(3) Gemeinsame Bedingungen und Vorgehensweise
Gewährung der Ruhezeit: Die Stilllegung der Mitgliedschaft und somit die Aussetzung der Beitragszahlungen werden erst gewährt, nachdem die entsprechende Gebühr (350 Euro für die allgemeine Ruhezeit bzw. 175 Euro für die unterjährige Ruhezeit) vollständig gezahlt wurde.
Wiederaufnahme der regulären Mitgliedschaft: Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Mitgliedschaft unter den üblichen Bedingungen fortgesetzt, sofern das Mitglied keine abweichende Weisung erteilt hat. Eventuelle Änderungen in den Mitgliedschaftsbedingungen während der Ruhezeit werden den Mitgliedern rechtzeitig kommuniziert.
§ 7 Kündigung
(1) Die Mitgliedschaft kann bis spätestens drei Monate vor Ende des jeweiligen Vertragsjahres von jedem Vertragspartner in Schriftform gekündigt werden.
(2) Für den Zeitpunkt der Kündigung ist der Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung bei dem jeweiligen Vertragspartner maßgeblich.
 (3) Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
 Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung durch die Gesellschaft liegt insbesondere dann vor, wenn
 1. der Spielberechtigte den Zahlungsverpflichtungen aus seinem Vertrag nicht nachkommt und von der Gesellschaft diesbezüglich dreimal gemahnt worden ist;
 2. der Spielberechtigte trotz schriftlicher Abmahnung durch die Gesellschaft gegen die gültigen Spiel-, Platz- oder Hausordnungen der Gesellschaft wiederholt verstößt;
3. die Aufrechterhaltung des Golfspielbetriebs der Gesellschaft unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zumutbar ist oder aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Gesellschaft liegen, dauernd unmöglich wird.
(4) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung erfolgt keine, auch keine anteilige, Erstattung der bis zum Ablauf der ordentlichen Vertragsdauer sonst zu entrichtenden Nutzungsgebühren. Die Spielberechtigung erlischt bei außerordentlicher Kündigung sofort.
§ 8 Haftung
(1) Soweit in den nachfolgenden Absätzen dieses § 8 nichts anderes vereinbart ist, ist die Haftung des Betreibers auf Schadensersatz ausgeschlossen.
(2) Der Betreiber haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Spieler regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht), verletzt. Der Betreiber haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Betreibers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Betreibers.
(3) Ferner gelten die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen gemäß dieses § 8 nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall der Verletzung einer Garantie durch den Betreiber, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Betreibers.
(4) Dem Spieler wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mitzubringen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungs- und Sorgfaltspflichten für dennoch eingebrachte Wertgegenstände übernommen. Das Deponieren von Geld oder Wertgegenständen in einem durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Spind bzw. einer Caddiebox begründet keine Pflicht des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände.
§ 9 DatenschutzÂ
(1) Mit Abschluss des Spielrechtsvertrages werden Name, Vorname, Geschlecht, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Beruf und Bankverbindung aufgenommen und zum Zwecke der Mitgliederverwaltung in der Clubverwaltungssoftware gespeichert. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugewiesen.Â
(2) Zur Erfüllung des Vertrages müssen bestimmte personenbezogene Daten an Vertragspartner wie z. B. DGV (Deutscher Golfverband) weitergeleitet werden.
(3) Mit Unterzeichnung Ihres Vertrages bestätigen Sie den Erhalt sowie Ihr Einverständnis zu unserer Datenschutzinformation, einsehbar unter https://www.golfpark-rittergut-birkhof.de
Stand: 01.01.2024
